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Prozessvertretung vor den Gerichten der EU

Prozesse vor dem Gerichtshof und dem Gericht der Europäischen Union

unterscheiden sich bereits in formaler Hinsicht erheblich von Streitigkeiten vor deutschen Gerichten.

Das EU-Prozessrecht stellt angesichts der besonderen Verfahrensvorschriften (abschließend festgelegte Klageverfahren, besondere Anforderungen an Form und Umfang der Schriftsätze, spezielle Kostenvorschriften, etc.) und insbesondere auch im Hinblick auf die von nicht-privilegierten Klägern darzulegende Klagebefugnis eine eigenständige Materie dar.

Natürliche und juristische Personen haben die Möglichkeit, ihre Interessen in unterschiedlichen Klageverfahren vor den Unionsgerichten geltend zu machen. Zu dem Gerichtssystem der Europäischen Union gehören der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Gericht der Europäischen Union (EuG, früher: Gericht erster Instanz). Insbesondere im europäischen Wettbewerbsrecht und im EU-Beihilfenrecht spielt die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV eine große Rolle, um gegen potentiell wettbewerbswidrige Maßnahmen von Konkurrenten vorzugehen.

Durch die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV können Organe der Union, wie z.B. die EU-Kommission oder der Rat, dazu gebracht werden, tätig zu werden. Sollte durch die Amtstätigkeit von Organen ein Schaden entstanden sein, kann dieser im Wege einer Schadensersatz- bzw. Amtshaftungsklage nach Art. 268 i.V.m. Art. 340 Abs. 2 AEUV geltend gemacht werden.

Auf Vorlage eines nationalen Gerichts entscheidet der EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV über die Auslegung oder Gültigkeit von Unionsrecht. Für letztinstanzliche Gerichte (wie z.B. den Bundesgerichtshof) oder Gerichte, die Unionsrecht außer Anwendung lassen wollen, besteht insoweit eine Vorlagepflicht. Daneben haben Prozessparteien aber in allen Instanzen die Möglichkeit, beim entscheidenden Gericht die Anrufung des EuGH anzuregen. Jedem Gericht steht das Recht zu, das nationale Verfahren auszusetzen und dem EuGH eine entscheidungerhebliche Vorabentscheidungsfrage vorzulegen.

Im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258-260 AEUV können sowohl Mitgliedstaaten als auch die EU-Kommission Verstöße von Mitgliedstaaten gegen EU-Recht geltend machen.

In den vergangenen Jahren haben wir neben der Bundesrepublik Deutschland und verschiedenen Bundesländern auch die EU-Kommission, Privatpersonen, Unternehmen und Insolvenzverwalter vor EuGH und EuG erfolgreich vertreten. Insbesondere verfügen wir über langjährige Prozesserfahrungen im Zusammenhang mit beihilfe- und förderrechtlichen Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der EU-Kommission sowie bei der Begleitung von Vorabentscheidungs- und Vertragsverletzungsverfahren.

Regelmäßig arbeiten wir auch mit Anwaltskollegen im Rahmen dieser Verfahren vertrauensvoll zusammen. Wir unterstützen diese gern im Zusammenhang mit europarechtlichen Fragen aber auch bei der Einhaltung prozessualer Formvorschriften.

 

Unsere Kompetenzen:

  • Begutachtung der Erfolgsaussichten von Klagen
  • Prozessvertretung vor EuG und EuGH:
    • in Nichtigkeitsverfahren (z.B. Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Kommission in Beihilfeverfahren, Beschlüsse von Einrichtungen bzw. Ämtern der EU)
    • in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
    • von Streithelfern (z.B. Beihilfenempfängern/-gebern, in Verfahren des geistigen Eigentums)
    • Vertragsverletzungsverfahren
    • Vorabentscheidungsverfahren nationaler Gerichte
  • Begutachtung der Vorlagepflicht bzw. Optionen bzgl. Vorlagefragen nationaler Gericht
  • Beratung bzgl. der Einbindung der EU-Kommission als „amicus curiae“ in nationalen Rechtsstreiten, insb. in Beihilfesachen